Rechtsanwältin

Susanne Posner - 

Fachanwältin für Familienrecht

 

als Beteiligte der

Susanne Posner, Thomas Kircher , Hartmuth Posner   Rechtsanwälte PartGmbB

Unter der Hambach 11

65510 Idstein

 

Kontakt

Kontaktdaten:

Susanne Posner

Tel: 06082-9293295

Mobil 0172-6135539

Brennpunkt elterliche Sorge und Umgangsvereinbarung

Grundsätzlich soll bei Trennung und Scheidung die elterliche Sorge bei den Eltern gemeinsam verbleiben. Die Verständigung zwischen den Eltern wird unterstützt und das Jugendamt steht beratend in der stark von Unsicherheit und Instabilität geprägten Phase der Trennungssituation zur Seite. Nur in Ausnahmesituationen soll zum Wohl der Kinder über den Umgang, die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden.

 

Das Gericht wird sich in allererster Linie am Kindeswohl orientieren. Es wird ausschließlich danach entschieden, wer für das Kind derjenige Elternteil ist, der das Kind in seiner Entwicklung fördern, stabilisieren und die Phase der Unsicherheit so gut wie möglich ausbalancieren kann.

 

Jedes Kind hat von Geburt an ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Beziehung zu beiden Eltern. Diese Eltern-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und endet nicht mit der Trennung der Eltern. Das Eltern Kind Verhältnis ist die Basis für eine gesunde körperliche seelische und intellektuelle Entwicklung des Kindes. Nur eine positive Entwicklung der Beziehung zu beiden Eltern hat günstige Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl, auf die eigene Beziehungsfähigkeit, auf die Lebenszufriedenheit und die Lebensqualität des Kindes.

 

Maßgebliche Kriterien des Gerichts für die Entscheidung, wer zukünftig sorgeberechtigt sein wird, sind:

 

Förderungsprinzip:

Das Gericht prüft, bei welchem Elternteil das Kind die besseren Entwicklungsbedingungen erhält, gemessen an der Persönlichkeit des einzelnen Elternteils und den äußeren Lebensumständen.

 

Bindungstoleranz:

Entscheidungserheblich ist, dass die positive Bindung des Kindes zum anderen Elternteil gefördert und unterstützt wird.

 

Kontinuitätsprinzip:

Ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungspersonen sollte vermieden werden. Hier ist entscheidensd, welcher Elternteil Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse am besten gewährleisten kann.

 

Kindeswille:

Es ist zu prüfen, welche Regelung den Willen und die Neigungen des Kindes trifft. Je älter das Kind ist, desto eher sind die Gerichte geneigt, dem Wunsch des Kindes Sorge zu tragen. Dabei wird insbesondere darauf geachtet, inwieweit das Kind von einem Elternteil diesbezüglich beeinflusst wurde.

 

Elternbindung:

Ein weiteres maßgebliches Kriterium ist die Beurteilung, zu welchem Elternteil das Kind die größere emotionale Beziehung hat.

 

Geschwisterbindung:

Geschwister sollen möglichst nicht auseinandergerissen werden.

 

Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung:

Jede Art  körperlicher Bestrafung, seelischer Verletzung und anderer entwürdigender Maßnahmen ist unzulässig, auch wenn sie nicht die Intensität von einer Misshandlung erreicht. Dazu gehören auch der Klaps auf das Gesäß, das feste Zugreifen am Oberarm oder beispielsweise eine leichte Ohrfeige.

 

Selbst, wenn einem Elternteil die elterliche Sorge zugesprochen wurde, verbleibt dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht, dass individuell im Sinn des Kindeswohls zu vereinbaren ist.

 

Regelmäßig werden dabei jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien und die Feiertage im Wechsel vorgeschlagen. Diese Regel ist nicht festgelegt, sondern individuell den Bedürfnissen des Kindes anzupassen.

 

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